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Bank- und Anlagekonten in der Türkei aus Deutschland ermitteln und den Nachlass abwickeln

Bei einem Nachlass mit Bezug zur Türkei ist häufig bekannt, dass der Verstorbene dort ein Bankkonto, Festgeld, Beteiligungskonto oder Wertpapierdepot hatte. In anderen Fällen wissen die Erben nicht einmal, bei welchem Institut Vermögen vorhanden ist. Für in Deutschland lebende Erben besteht der erste Schritt deshalb nicht in der Auszahlung, sondern in einer geordneten Ermittlung des Nachlasses. Die Frage, wo Vermögen liegt, welcher Erbnachweis akzeptiert wird, wie die türkische Erbschaftsteuer behandelt wird und welche Rechte Miterben haben, muss zusammen betrachtet werden.

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Wie lässt sich feststellen, bei welcher Bank ein Konto besteht?

Türkischer Erbnachweis und deutscher Erbschein sind nicht gleichzusetzen

Kontoinformation und Auszahlung sind zwei unterschiedliche Schritte

Welche Rolle spielt die türkische Erbschaftsteuer bei der Auszahlung?

Kann die Abwicklung mit einer Vollmacht aus Deutschland erfolgen?

Alte Konten: Verjährung und mögliche Übertragung an den TMSF

Welche Fehler verzögern die Abwicklung besonders häufig?

Quellen

  1. 1.e-Devlet / BDDK — Mirasçısı Olduğunuz Kişi Adına Mevduat / Katılım Fonu Hesabı Bulunan Banka Sorgulama
  2. 2.e-Devlet / Merkezî Kayıt Kuruluşu — Yatırım Hesabı Sorgulama (Mirasçısı Olduğunuz Kişi Adına)
  3. 3.4721 sayılı Türk Medeni Kanunu — mirasın kazanılması, miras ortaklığı ve tereke borçları
  4. 4.Türkiye-Almanya Konsolosluk Anlaşması’nın mirasa ilişkin eki — özellikle §§ 14 ve 17
  5. 5.Gelir İdaresi Başkanlığı — Veraset ve İntikal Vergisi, 2026 güncel bilgiler
  6. 6.BDDK — Mevduat zamanaşımı hakkında sık sorulan sorular

Alle Ratgeber

Ratgeber
01

Erbschaft in der Türkei: Nachlass von Deutschland aus regeln

Erbnachweis, Grundbuchumschreibung und steuerliche Abwicklung folgen bei einer Erbschaft in der Türkei unterschiedlichen Regeln. Wer in Deutschland lebt, kann viele Schritte durch eine bevollmächtigte Person in der Türkei erledigen lassen. Zunächst sind Staatsangehörigkeit des Erblassers, Vermögensarten und mögliche Schulden zu klären.

02

In Deutschland erteilte Vollmacht in der Türkei verwenden: Konsulat, deutscher Notar, Apostille und Übersetzung

Wer in Deutschland lebt und in der Türkei eine Immobilie veräußern, Nachlassangelegenheiten erledigen, Bankvorgänge veranlassen oder Klage erheben möchte, muss nicht in jedem Fall in die Türkei reisen. Viele Vorgänge können mit einer geeigneten Vollmacht erledigt werden. Ob die Urkunde in der Türkei verwendet werden kann, hängt jedoch nicht nur davon ab, wo sie errichtet wurde, sondern auch von ihrem Vollmachtsumfang und den Voraussetzungen des konkreten Geschäfts. Konsularvollmacht, deutsche notarielle Urkunde, Apostille und Übersetzung sind unterschiedliche Bestandteile dieses Verfahrens.

03

Grundbuchumschreibung bei Erbschaft für in Deutschland lebende Erben: Erbnachweis, Steuer und Vollmacht

Erben erwerben den Nachlass grundsätzlich mit dem Tod. Die Grundbuchumschreibung, auf Türkisch tapu intikali, trägt diesen Erwerb in das türkische Grundbuch ein; sie begründet das Eigentum nicht wie ein Verkauf neu. Für Verfügungen über die Immobilie, etwa einen Verkauf, ist jedoch die Eintragung erforderlich. Die Umschreibung ersetzt daher weder eine spätere Auseinandersetzung des Nachlasses noch einen Verkauf. Türkisches Zivilgesetzbuch, Art. 599 und 705.

04

Wie wird eine in Deutschland ergangene Scheidungsentscheidung in der Türkei wirksam?

Für die verwaltungsrechtliche Eintragung nach Artikel 27/A des türkischen Personenstandsgesetzes Nr. 5490 muss die Entscheidung von einer zuständigen Stelle in Deutschland erlassen worden, nach deutschem Recht rechtskräftig und nicht offensichtlich mit dem türkischen ordre public unvereinbar sein. Der Antrag kann bei der zuständigen türkischen Auslandsvertretung in Deutschland oder bei einer hierfür ermächtigten Provinzdirektion für Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in der Türkei gestellt werden. Die Bearbeitung durch das Konsulat bedeutet nicht, dass das deutsche Scheidungsverfahren erneut in der Sache geprüft wird.