Für eine fällige Geldforderung ist in der Türkei nicht in jedem Fall zunächst ein Gerichtsurteil erforderlich. Soweit die Forderung dafür geeignet ist, kann ein Vollstreckungsverfahren im Wege der allgemeinen Pfändung ohne vorherigen Titel eingeleitet werden. Das Vollstreckungsamt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu. Der Schuldner kann innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung Einwendungen gegen die Forderung oder die Zuständigkeit erheben. Ein rechtzeitiger Widerspruch stoppt die Vollstreckung im angegriffenen Umfang.
Wie danach weiter vorzugehen ist, hängt von den vorhandenen Urkunden und der Art des Streits ab. Je nach Voraussetzungen kommen die Beseitigung des Widerspruchs vor dem Vollstreckungsgericht oder eine Klage auf Aufhebung des Widerspruchs vor dem zuständigen Gericht in Betracht. Für die sogenannte itirazın iptali-Klage sieht das türkische Zwangsvollstreckungsrecht grundsätzlich eine Frist von einem Jahr ab Zustellung des Widerspruchs an den Gläubiger vor.
Wird kein wirksamer Widerspruch erhoben und das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt, kann die Pfändungsphase beginnen. Bankguthaben, Forderungen gegen Dritte, Fahrzeuge, Immobilien und sonstiges pfändbares Vermögen können nach den gesetzlichen Regeln erfasst werden. Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bedeutet jedoch nicht, dass tatsächlich verwertbares Vermögen vorhanden ist.