Zum Ausgangsdossier gehören Sterbeurkunde und Nachweise der familiären Beziehungen; Namensänderungen und abweichende Registereinträge sollten früh geklärt werden. Besteht ein türkischer Personenstandseintrag, ist auch die Registrierung des Todes zu veranlassen. Eine gewöhnliche deutsche Sterbeurkunde ist von einem vertragsgemäßen mehrsprachigen Auszug Formül C zu unterscheiden. Für Letzteren ist im Verkehr zwischen Deutschland und der Türkei keine Apostille erforderlich; zusätzliche freie Eintragungen können Übersetzungsbedarf auslösen. Türkisches Außenministerium.
Andere öffentliche Urkunden benötigen, soweit keine Befreiung greift, eine Apostille und eine für das türkische Verfahren geeignete Übersetzung. Die Apostille bestätigt amtliche Herkunft, Unterschrift und Siegel, nicht die inhaltliche Richtigkeit oder rechtliche Verwendbarkeit. Haager Apostille-Übereinkommen.
Eine Vollmacht kann bei einer türkischen Auslandsvertretung in Deutschland errichtet werden; eine deutsche Apostille ist dafür nicht erforderlich. Bei einem deutschen Notar muss insbesondere eine für türkische Grundbuchgeschäfte bestimmte Vollmacht notariell beurkundet werden. Eine bloße Unterschriftsbeglaubigung genügt hierfür nicht. Foto, konkrete Befugnisse, Apostille und ordnungsgemäß bestätigte türkische Übersetzung sind mitzudenken. Auskunft, Bankauszahlung, Verkauf und Ausschlagung benötigen jeweils passende Vollmachtsregelungen. Türkisches Generalkonsulat Hannover.
Mit geeigneter Vollmacht lassen sich viele Gerichts-, Steuer-, Bank- und Grundbuchschritte aus Deutschland begleiten. Die persönliche Vorsprache zur Vollmachtserteilung in Deutschland und besondere Anforderungen eines konkreten Verfahrens bleiben davon unberührt.