Grundsätzlich stellen die Parteien den Antrag persönlich oder durch ihre Bevollmächtigten. Ein gleichzeitiges Erscheinen ist nicht erforderlich; getrennte Anträge müssen jedoch bei derselben Stelle vervollständigt werden und dürfen zeitlich höchstens 90 Tage auseinanderliegen. Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Frist, die mit der Scheidungsentscheidung beginnt. Ist eine Partei verstorben oder ausländische Staatsangehörige, kann die andere Partei mit türkischer Staatsangehörigkeit oder deren Bevollmächtigter den Antrag allein stellen. Eine türkisch-deutsche Person mit fortbestehender türkischer Staatsangehörigkeit gilt für diese Ausnahme nicht allein deshalb als ausländischer Ehegatte. Die Hinweise des türkischen Generalkonsulats Berlin sehen auch für einen früheren Ehegatten mit Mavi Kart die Möglichkeit eines einseitigen Antrags vor.
Die Unterlagenvorbereitung beginnt mit der deutschen Scheidungsentscheidung. Es genügt nicht, lediglich nachzuweisen, dass eine Entscheidung ergangen ist; auch ihre Rechtskraft muss belegt werden. Deshalb ist neben dem Scheidungsbeschluss oder, bei älteren Entscheidungen, dem Scheidungsurteil der Rechtskraftvermerk zu prüfen. Wird die Rechtskraft durch ein gesondertes Dokument nachgewiesen, ist auch dieses beizufügen. Anstelle eines E-Mail-Ausdrucks oder einer gewöhnlichen Fotokopie ist eine Ausfertigung oder Abschrift vorzubereiten, die den Anforderungen des gewählten Verfahrens entspricht.
Die Apostille auf einer deutschen Gerichtsentscheidung bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft des Unterzeichners und gegebenenfalls die Zugehörigkeit von Siegel oder Stempel. Sie bestätigt weder den Inhalt der Entscheidung noch ersetzt sie den Rechtskraftnachweis oder das türkische Eintragungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren. Die Apostille wird von der zuständigen deutschen Stelle erteilt. Wird der Rechtskraftnachweis in einem gesonderten Dokument ausgestellt, ist dessen Beglaubigungsstatus ebenfalls eigenständig zu prüfen. Diese Unterscheidung beruht auf dem Haager Apostille-Übereinkommen von 1961.
Die Entscheidung und der Rechtskraftnachweis sind zusammen mit den einschlägigen Vermerken, einschließlich der Apostille, ins Türkische zu übersetzen. Je nach Verwendungsstelle muss die Übersetzung notariell oder durch eine türkische Auslandsvertretung ordnungsgemäß bestätigt werden. Bei Konsulatsanträgen kann eine Übersetzung durch einen bei der betreffenden Auslandsvertretung registrierten Übersetzer und deren Bestätigung verlangt werden; eine in Deutschland von einem beeidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung genügt daher nicht automatisch für jeden Antrag. Zusätzlich sind Antragsformular und Identitätsnachweise vorzubereiten. Die Unterlagenhinweise des türkischen Generalkonsulats Hannover zeigen die Schritte Entscheidung, Rechtskraft, Apostille und Übersetzung auf. Praktische Einzelheiten wie die Zahl der Kopien oder das Terminverfahren sollten anhand der aktuellen Anforderungen der konkret zuständigen Stelle geprüft werden.
Das Verfahren kann grundsätzlich ohne Reise in die Türkei durchgeführt werden. Die verwaltungsrechtliche Eintragung kann beim Konsulat abgeschlossen oder mit einer geeigneten Vollmacht in der Türkei verfolgt werden. Eine bei einem türkischen Konsulat errichtete Vollmacht benötigt für ihre Verwendung in der Türkei keine zusätzliche Apostille. Bei einer vor einem deutschen Notar errichteten Vollmacht kommen dagegen Apostille und ordnungsgemäß bestätigte türkische Übersetzung in Betracht. Die konsularischen Unterlagenlisten für die verwaltungsrechtliche Eintragung verlangen eine besondere Vollmacht mit Lichtbild. Die Vollmacht sollte die Befugnis zur Eintragung der ausländischen Scheidungsentscheidung in das türkische Personenstandsregister ausdrücklich enthalten; allein die Überschrift „Generalvollmacht“ genügt nicht.
Sind die Voraussetzungen für die verwaltungsrechtliche Eintragung nicht erfüllt, kann in der Türkei ein gerichtliches Anerkennungsverfahren eingeleitet werden. Sind etwa beide Parteien türkische Staatsangehörige und wirkt eine von ihnen am Verwaltungsantrag nicht mit, kann die andere Partei den gerichtlichen Weg beschreiten. Eine vorherige ablehnende Entscheidung des Konsulats ist keine Voraussetzung für die Klage. Während in der Türkei bereits ein Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren über dieselbe Entscheidung anhängig ist, kann beim Konsulat kein paralleler Eintragungsantrag gestellt werden; frühere Anträge und Gerichtsverfahren sollten daher zu Beginn offengelegt werden.
Für die Anerkennung der Scheidungsentscheidung ist das Familiengericht zuständig. Besteht am betreffenden Ort kein Familiengericht, entscheidet das Zivilgericht erster Instanz in dieser Eigenschaft. Diese Zuständigkeitsverteilung ist im Gesetz Nr. 4787 geregelt. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz der Gegenseite in der Türkei, ersatzweise an ihrem Aufenthaltsort. Besteht weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort in der Türkei, kann eines der Gerichte in Ankara, Istanbul oder Izmir angerufen werden. Dass beide Parteien in Deutschland leben, hindert eine Klage in der Türkei daher nicht.
Im Anerkennungsverfahren wird nicht erneut darüber verhandelt, warum die Ehe geschieden wurde. Das Gericht prüft die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere Rechtskraft, ordre public und die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dass der frühere Ehegatte mit der Anerkennung nicht einverstanden ist, führt für sich allein nicht zur Abweisung; Klageschrift und Verhandlungstermin müssen ihm jedoch ordnungsgemäß zugestellt werden. Ist die aktuelle Anschrift unbekannt, kann insbesondere die Auslandszustellung das Verfahren verlängern. Eine in Deutschland lebende Person kann das Verfahren durch einen in der Türkei zugelassenen Rechtsanwalt auf Grundlage einer Vollmacht mit den erforderlichen Befugnissen führen lassen.
Die Eintragung der Scheidung in das Personenstandsregister bewirkt nicht, dass sämtliche weiteren Regelungen der deutschen Entscheidung in der Türkei automatisch durchgesetzt werden können. Soll beispielsweise Unterhalt oder Schadensersatz in der Türkei zwangsweise beigetrieben werden, ist gesondert zu prüfen, ob eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang mit dem Kind sind ebenfalls nach den hierfür geltenden Vorschriften und gegebenenfalls einschlägigen internationalen Übereinkommen zu beurteilen. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung haben deshalb nicht denselben Regelungsumfang. Die Artikel 50 bis 59 des Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht bilden den grundlegenden Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.
Zu Beginn sollten Name, Familienname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeitsangaben in der deutschen Entscheidung mit dem türkischen Personenstandsregister abgeglichen werden. Wurde der Familienname in Deutschland geändert oder erging die Entscheidung unter einer deutschen Identität, können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, die belegen, dass sämtliche Dokumente dieselbe Person betreffen. Wurde die im Ausland geschlossene Ehe in der Türkei noch nie registriert, muss zunächst die Eheschließung eingetragen werden. Ein fehlender Rechtskraftvermerk, eine nicht ordnungsgemäß bestätigte Übersetzung oder eine unzureichende Vollmacht kann die Bearbeitung verzögern. Nach Abschluss des Verfahrens sollte auch der Personenstandsregistereintrag kontrolliert werden: Für die Scheidung ist nicht das Datum des türkischen Antrags maßgeblich, sondern das Datum, an dem die deutsche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.